Der erste Schritt ist Ihr Anruf bei uns und die Vereinbarung eines persönlichen Vor-Ort-Termines bei Ihnen. Bei diesem Termin benötigen wir Ihre Versichertenkarte und das Schreiben Ihrer Pflegekasse über die Anerkennung des Pflegegrades. Alles Weitere bringen wir mit. Ihre Versichertenkarte und das Schreiben Ihrer Pflegekasse fotografieren wir lediglich ab. Beides bleibt bei Ihnen.
Gerade in diesen Fällen ist schnelle Hilfe und Unterstützung erforderlich und genau das stellt oftmals auch die größte Hürde da. Oft muss innerhalb weniger Stunden vieles neu organisiert werden. Es ist zu klären, ob und inwieweit Kinder zu betreuen sind, bspw. von der Schule / Kita abgeholt werden müssen, ob gekocht werden muss, Einkäufe zu erledigen sind und vieles mehr. Sie sind eventuell noch Pflegeperson für Ihre Eltern und können diese jetzt auch nicht mehr unterstützen?
Für uns ist klar: Hier muss schnell und umfassend gehandelt werden. Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme und Priorisierung der Aufgaben und Tätigkeiten, welche Sie nicht mehr ausüben können. Direkt im Anschluss sprechen wir mit Ihrer Krankenkasse und informieren diese, welche Dienstleistungen wir leisten können. Sehr oft kommt innerhalb kürzester Zeit eine geänderte / neue Verordnung Ihrer Krankenkasse und gemeinsam mit Ihnen stimmen wir die Leistungen terminlich ab.
Ab Pflegegrad 2 sind die Beratungsbesuche verpflichtend vorgeschrieben und der Pflegebedürftige muss ich um die Durchführung bzw. den Termin selbst kümmern. Diese Beratungsgespräche werden bei Ihnen zuhause durchgeführt. Werden die vorgeschriebenen Beratungsbesuche oder auch als Beratungsgespräche nicht oder verspätet durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder komplett streichen.
Wie oft sind diese Beratungsgespräche durchzuführen? (Grundlage ist das SGB XI § 37 Absatz 3)
Pflegegrad 2 und 3: Zweimal jährlich = einmal im halben Jahr
Pflegegrad 4 und 5: Viermal jährlich = einmal im Quartal
Bei Pflegegrad 1 ist das Beratungsgespräch nicht verpflichtend, jedoch haben Sie auch einen Anspruch darauf, dieses einmal im halben Jahr durchführen zu lassen. Auch wenn es nicht verpflichtend ist, so empfehlen wir doch, diese Leistung der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen. Bei Pflegegrad 1 empfehlen wir hinsichtlich der Kostenübernahme Ihre Pflegekasse zu kontaktieren. Wir sind anerkannte Stelle zur Durchführung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI.